Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Squadra Technologies AG Bönirainstrasse 16, 8800 Thalwil

1. Gegenstand der Vereinbarung

  1. Die Squadra Technologies AG (nachfolgend „SQUADRA“) stellt dem Kunden auf ihrer Plattform „squadra.work“ Funktionalitäten und Dienstleistungen für die Planung von Arbeits-Einsatzplänen, Zeiterfassung, Arbeitszeitkontrolle sowie ein digitales Mitarbeiter-Dossier zur Verfügung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden Grundlage aller Angebote an den Kunden und regeln zusammen mit allfälligen Offerte(n) von SQUADRA abschliessend das Vertragsverhältnis zwischen SQUADRA und dem Kunden.
  2. Die AGB von SQUADRA gehen in allen Fällen anderslautenden Bestimmungen des Kunden - insbesondere seinen eigenen AGB - vor.

2. Vertragsgrundlagen

  1. SQUADRA ist Eigentümerin und Inhaberin der Rechte an der auf squadra.work online angebotenen Software und den dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechten daran.
  2. Grundlage der vorliegenden Vereinbarung ist das aktuelle online-Angebot bei der erstmaligen Anmeldung des Kunden (Konto-Erstellung) auf Squadra Technologies.
  3. Wurde von SQUADRA dem Kunden vorgängig ein individuelles Angebot (Offerte) erstellt, so gilt jeweils die letzte Version der für den Kunden erstellten Offerte. Frühere Vereinbarungen oder Zusicherungen sind nichtig.
  4. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln abschliessend die Zusammenarbeit der Parteien und Nutzung der Web-Plattform squadra.work.

3. Vertragsschluss ohne individuelle Offerte

  1. Das Vertragsverhältnis entsteht ohne weiteres durch Annahme der aktuellen AGB sowie der aktuellen Datenschutzerklärung durch den Kunden bei seiner erstmaligen Online-Anmeldung (Konto-Erstellung) auf squadra.work.
  2. Das Anpassen der Teamgrösse durch den Kunden sowie Veränderungen der geplanten Einsatzstunden der Mitarbeitenden können je nach gewähltem Preismodell kostenwirksam sein und stellt eine Vertragsanpassung dar.

4. Vertragsschluss mit individueller Offerte

  1. Das Vertragsverhältnis entsteht durch schriftliche Bestätigung der verbindlichen Offerte von SQUADRA durch den Kunden.
  2. Die Offerte von SQUADRA enthält alle im konkreten Fall vertragsrelevanten Informationen über Angebot, Preis, Erfüllung, Sonderbestimmungen etc. Die Offerten sind 30 Tage gültig. Die Parteien können jederzeit zusätzliche Leistungen oder deren Änderung schriftlich vereinbaren. Die Offerte(n) bildet jeweils integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
  3. Ergänzt, streicht oder ändert der Kunde die Offerte von SQUADRA, so kommt ohne ausdrückliches schriftliches Akzept der Änderungen durch SQUADRA kein Vertrag zustande. Im Zweifelsfalle gilt die letzte verbindliche Offerte von SQUADRA.

5. Rechte und Pflichten der Kunden

  1. Nach der Online-Registrierung erhält der Kunde für die Dauer dieses Vertrages ein nicht exklusives, persönliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der Software.
  2. Der Kunde erhält damit das Recht, squadra.work in seiner von ihm eingerichteten Organisation im vertraglich vereinbarten Umfang durch Fernzugriff über Internet mit geeigneten Geräten zu nutzen (SaaS – „Software as a Service“).
  3. Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrages befristet das Recht, über squadra.work seine Arbeits-Einsatzplanung im Rahmen des Vertragsverhältnisses einer beschränkten Anzahl von Mitarbeitern & Mitarbeiterinnen über Internet zugänglich zu machen und die Funktionalitäten von squadra.work zu nutzen.
  4. Der Kunde stellt durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass nur berechtigte Benutzer Zugang zu seiner Arbeits-Einsatzplanung erhalten.

6. Rechte und Pflichten von SQUADRA

  1. SQUADRA ist während der Vertragsdauer verpflichtet, die Software ausserhalb der angekündigten Wartungsfenster während mindestens 99.5% der Arbeitszeit (kumuliert über ein Jahr) funktionstüchtig zu halten.
  2. Aktualisierungen und Leistungserweiterungen der Software werden in der Regel auf ein ordentliches Wartungsfenster gelegt. Die ordentlichen Wartungsfenster werden in der Regel ausserhalb der üblichen Arbeitszeit angesetzt und dem Kunden angemessen im Voraus mitgeteilt.
  3. In Ausnahmefällen behält sich SQUADRA zur Wartung und Anpassung der Systeme vor, die Verfügbarkeit der Software temporär ganz oder teilweise einzuschränken.
  4. SQUADRA trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen gegen den Verlust der Daten. Dazu gehören mindestens wöchentliche Backups.

7. Termine

  1. Bei der Online-Registrierung durch den Kunden stehen die Services von squadra.work umgehend zur Verfügung.
  2. Für speziell vereinbarte kundenspezifische Anpassungen oder Integrationen vereinbaren die Parteien individuelle Termine.

8. Support Leistungen

  1. Dem Kunden und seinen Mitarbeitenden stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Support im Umgang mit der Plattform zu erhalten. Die auf der Plattform integrierte Chatfunktion steht 24h und 365 Tage im Jahr zur Verfügung. Fragen im Chat werden in der Regel von Montag bis Freitag innerhalb von 72 Stunden beantwortet. Zudem kann der Kunde via Chat ein Telefontermin während der ordentlichen Bürozeiten für Supportleistungen reservieren. Dieser Service kann zusätzliche Kosten verursachen.

9. Zusätzliche Leistungen

  1. Erbringt SQUADRA für den Kunden Dienst- und Unterstützungsleistungen, welche in den Anhängen oder Offerte nicht genannt sind, so werden diese grundsätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Für Leistungen, welche den Kostenrahmen von CHF 1'000.-- (exkl. MWST) mutmasslich nicht übersteigen, genügt eine einfache schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung zwischen den Parteien durch E-Mail oder Brief.
  3. Für Leistungen, welche den Kostenrahmen von CHF 1'000.-- (exkl. MWST) mutmasslich übersteigen, erstellt SQUADRA vorgängig eine verbindliche Offerte. Bei Annahme durch den Kunden wird diese als integraler Bestandteil in das Vertragsverhältnis aufgenommen.
  4. Zusätzliche Leistungen für die Kunden werden grundsätzlich nach zeitlichem Aufwand von SQUADRA (und allenfalls beigezogenen Dritten) zuzüglich notwendigen und ausgewiesenen Spesen verrechnet.

10. Abnahme

  1. Bei der Online-Registrierung durch den Kunden gelten die angebotenen Leistungen ohne weiteres als abgenommen.
  2. Bei individuell vereinbarten Leistungen teilt SQUADRA dem Kunden mit, ab wann die Software zur Nutzung bereitsteht. Mängel, welche die vertragsgemässe Nutzung der Software verunmöglichen oder wesentlich erschweren, sind ab diesem Zeitpunkt innert 5 Werktagen von SQUADRA Technologies AG mitzuteilen.
  3. Kleinere Mängel behindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der ordentlichen Wartung bereinigt.
  4. Die Produktivnutzung von squadra.work gilt als Abnahme.

11. Preise, Preisänderungen

  1. SQUADRA behält sich vor, die Preise sowie die Preismodelle für ihre Leistungen sowie die Honoraransätze mit einer Vorankündigungsfrist von 30 Tagen jeweils per Monatsende zu ändern.
  2. Alle Preise verstehen sich exkl. MWST und allfälliger weiterer öffentlicher Abgaben und Gebühren.
  3. Arbeitsstunden werden auf 15 Minuten genau berechnet. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste aufgerundet.
  4. Zur Vertragserfüllung notwendige und ausgewiesene Spesen trägt der Kunde.

12. Rechnungsstellung, Fälligkeit

  1. Für wiederkehrende Leistungen (Lizenzen) erfolgt die Rechnungsstellung je nach Wahl nachschüssig per Monatsende, halbjährlich oder jährlich. Zusätzliche Leistungen werden jeweils per Monatsende abgerechnet.
  2. Rechnungen sind innert 10 Kalendertagen netto zahlbar.

13. Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag tritt ohne weiteres gemäss vorgehender Ziffern 3 und 4 in Kraft. Er verlängert sich automatisch jeweils um die vertragliche Laufzeit, sofern er nicht durch einen Vertragspartner ordentlich gekündigt wird.
  2. Bei halb- oder jährlicher Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses keine pro rata Rückzahlung bereits geleisteter Lizenzgebühren.
  3. Aus wichtigen Gründen kann das Vertragsverhältnis von der sich vertragskonform verhaltenden Vertragspartei jederzeit fristlos aufgelöst werden, falls wesentliche Vertragsbestimmungen von der anderen Vertragspartei verletzt oder nicht erfüllt werden.
  4. Fristlose Kündigungen haben jeweils mit eingeschriebener Post an die Adresse der anderen Vertragspartei zu erfolgen.
  5. Entscheidet sich der Kunde, nachdem er unter einer Testlizenz einen Account eröffnet und Daten auf squadra.work übertragen hat, nach Ablauf der Testfrist gegen den Kauf einer ordentlichen Lizenz, so ist SQUADRA nach einmaliger erfolgloser Aufforderung per E-Mail berechtigt, das Konto ohne weiteres zu löschen. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Datenherausgabe (Ziffer 14) gelten nicht.

14. Datenherausgabe

  1. Mit ordentlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde Anspruch auf die in seinem squadra.work-account gespeicherten Daten.
  2. Mit der Bereitstellung der Kundendaten in geeignetem digitalem Format (z.B. _.xls oder _.pdf) in seinem Account ist die Herausgabepflicht erfüllt. Der Kunde hat dort für 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Möglichkeit, seine Daten auf eigene Geräte herunterzuladen.
  3. Mit Ablauf der 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat SQUADRA das Recht, die Kundendaten unwiderruflich zu löschen.

15. Urheberrechte und Rechtsgewährleistung

  1. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie den im Rahmen der Softwarepflege von von SQUADRA erbrachten Leistungen stehen ausschliesslich und alleine SQUADRA zu.
  2. SQUADRA steht dafür ein, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, welche die vertragsgemässe Nutzung durch den Kunden ausschliessen oder einschränken.
  3. Macht ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche mit der Behauptung geltend, dass die vertragsgemässe Nutzung der Software seine Urheber-, Marken- oder sonstigen Immaterialgüterrechte verletzen würden, so ist SQUADRA unverzüglich von der Geltendmachung solcher Ansprüche zu unterrichten.
  4. SQUADRA hält den Kunden in solchen Fällen von Ansprüchen Dritter resp. von der Haftung für die rechtswidrige Verletzung von Immaterialgüterrechten frei.

16. Sachgewährleistung

  1. SQUADRA gewährleistet, dass die Software während der Vertragsdauer den vereinbarten Spezifikationen entspricht und vertragsgemäss genutzt werden kann. Versteckte Mängel sind umgehend nach Feststellung - spätestens jedoch 10 Tage nach Abnahme - detailliert schriftlich SQUADRA mitzuteilen.
  2. Mängel werden von SQUADRA innert angemessener Frist und mit angemessenen Massnahmen behoben. In der Regel erfolgt diese während eines ordentlichen Wartungsfensters.
  3. SQUADRA übernimmt keine Garantie, dass die Software und die von ihr oder Dritten betriebenen Serversysteme - insbesondere rechtlich - fehlerfrei sind oder bleiben oder dass die Software jederzeit uneingeschränkt und fehlerlos genutzt werden kann. SQUADRA garantiert zudem nicht, dass ihre Software reibungslos mit Software, Datensätzen oder Schnittstellen von Dritten funktioniert. Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Leistungsfähigkeit der Software wesentlich von den von ihm verwendeten Endgeräten und der Bandbreite (Geschwindigkeit) der Internetverbindungen resp. Netzwerkgeräten abhängig ist. Die Qualität der vertragsgemässen Erfüllung ist weiter unter Umständen von der Verfügbarkeit von Dienstleistungen Dritter abhängig. SQUADRA kann dementsprechend keine Garantie übernehmen, dass die vertragsgemässe Leistung unter allen technischen Voraussetzungen beim Kunden oder bei anderen Nutzern jederzeit erbracht werden kann.
  4. SQUADRA übernimmt keine Garantie, dass die abgebildeten Prozesse in allen möglichen Fällen rechtskonform sind. Der Kunde bleibt in der Pflicht, die arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
  5. SQUADRA hat zudem das Recht, den Zugang zur Software oder einzelne Funktionalitäten zum Schutz höherer Interessen oder zur Abwehr von Schäden einzuschränken.
  6. SQUADRA ist jedoch verpflichtet, ihre Leistungen sorgfältig und fachmännisch zu erbringen. Wo die Vertragserfüllung durch Dritte erfolgt, so hat SQUADRA diese sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren.

17. Haftung

  1. Die Haftung für direkten Sach- und Vermögensschaden, welche SQUADRA bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten schuldhaft verursacht hat, ist in allen Fällen und kumuliert maximal auf die Summe der halbjährlichen Lizenzgebühr beschränkt.
  2. Jede Haftung - ungeachtet der Rechtsgrundlage - von SQUADRA oder deren Erfüllungsgehilfen, für andere oder weitergehende Ansprüche oder Schäden - insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschaden, entgangene Gewinn, entgangener Nutzen, nicht realisierte Einsparungen, Verdienst-, Betriebs- oder Produktionsausfall sowie Daten- und Reputationsverlust oder Genugtuung - wird im Rahmen des gesetzlich zulässigen vollumfänglich ausgeschlossen.
  3. SQUADRA haftet in keinem Fall für Schaden oder Genugtuung, welcher dem Kunden oder Dritten durch falschen oder unvollständigen oder widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchlichen Verwendung entstanden ist.

18. Vertraulichkeit, Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien behandeln alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses erhaltene oder wahrgenommene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, insbesondere alle Nutzerinformationen, Unterlagen, Dokumentationen sowie sonstiges Know-how vertraulich. Die Parteien sind verpflichtet, diese Informationen nur für Zwecke zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu verwenden.
  2. Dritten dürfen diese Informationen nur zugänglich gemacht werden, wenn die jeweils betroffene Partei dem ausdrücklich vorher schriftlich zustimmt und wenn dies für die Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Davon ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen.
  3. Der Kunde gewährt SQUADRA jedoch das Recht, für Demonstrations- und Werbezwecke öffentlich über das Bestehen des Vertragsverhältnisses zu informieren und einzelne Funktionalitäten zu demonstrieren.

19. Datenschutz

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten gemäss dem Schweizerischen Datenschutzrecht rechtskonform zu bearbeiten. Beide Parteien sind verpflichtet, in ihrem Herrschaftsbereich entsprechend angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der bearbeiteten Personendaten zu ergreifen, zu dokumentieren und fortgesetzt aktuell zu halten.
  2. SQUADRA verpflichtet die für die Vertragserfüllung beigezogenen Erfüllungsgehilfen vertraglich zur angemessenen Einhaltung des Datenschutzes.
  3. Der Kunde bleibt Datenherr der in seiner Organisation vorhandenen und bei der Nutzung anfallenden personen- und kundenbezogenen Daten. SQUADRA unterstützt den Kunden bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und bei Auskunftsbegehren Dritter.
  4. SQUADRA verkauft unter keinen Umständen - auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - personenbezogene Daten von Benutzern der Software an Dritte. Anonymisierte Daten dürfen intern für Optimierungen und Weiterentwicklungen von squadra.work verwendet werden.
  5. Bei Änderungen des Schweizerischen Datenschutzrechtes behält sich SQUADRA vor, die rechtlichen Verpflichtungen des Datenherrs als zusätzliche Leistung kostenpflichtig umzusetzen.

20. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Klauseln des Vertragsverhältnisses unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dasjenige, was dem gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.
  2. SQUADRA hat das Recht, Aufgaben zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses an Dritte abzutreten oder Erfüllungsgehilfen beizuziehen.
  3. Die AGB und die Offerte(n) enthalten alle Absprachen. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  4. Der Kunde kann die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung von SQUADRA abtreten. Eine Verrechnung gegen Forderungen von SQUADRA ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und ihrer ausdrücklichen Zustimmung möglich.
  5. SQUADRA hat das Recht, die Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Kunden jederzeit an eine Rechtsnachfolgerin oder Dritte abzutreten. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bleiben davon unberührt.
  6. Die Parteien informieren sich gegenseitig, frühzeitig und unaufgefordert über alle Ereignisse, welche die Vertragserfüllung betreffen.
  7. Die Parteien sind bemüht, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte unter Wahrung des gegenseitigen Respektes einvernehmlich zu klären. Sollte dies fortgesetzt nicht möglich sein, so verpflichten sich die Parteien vor Anhebung einer gerichtlichen Klage zu einer Vermittlung durch einen qualifizierten Dritten (Mediation). Sollte auch diese scheitern, so stellt diese eine Klagebewilligung gemäss Art. 213 Abs. 3 ZPO dar.
  8. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte am Sitz von Squadra Technologies AG ausschliesslich zuständig. Es gilt materielles Schweizer Recht.

Squadra Technologies AG

Version: Februar 2024